Vollzugskostenbeiträge

Die Höhe der Vollzugskostenbeiträge für Arbeitnehmende und Arbeitgeber richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 7.2 GAV.

Für Mitarbeiter/innen, die mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, beträgt der Beitrag gesamthaft CHF 24.- pro Monat. Der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin zahlen je CHF 12.-.

Für Mitarbeiter/innen, die 21 Stunden und weniger pro Woche arbeiten, beträgt der Beitrag gesamthaft CHF 12.- pro Monat. Der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin zahlen je CHF 6.-.

Für nicht bzw. nicht ordnungsgemäss abgezogene Vollzugskostenbeiträge haftet der jeweilige Arbeitgeber/ die jeweilige Arbeitgeberin. Den Arbeitnehmenden dürfen dadurch keine Nachteile erwachsen.

Der Abzug für Arbeitnehmende erfolgt monatlich direkt vom Bruttolohn und muss bei der Lohnabrechnung sichtbar aufgeführt werden.

Allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden ist auf Verlangen eine Bestätigung über die von Ihnen geleisteten Beiträge abzugeben.

Arbeitnehmende, die Mitglied einer Gewerkschaft sind, erhalten bei Vorweisung der Bestätigung der abgezogenen Vollzugskostenbeiträge von Ihrer Gewerkschaft gemäss Art. 3.1 d Anhang II GAV die Beiträge zurückerstattet.

Gemäss Anhang II, Art 3.1 GAV werden die eingehenden Beiträge wie folgt verwendet:

  • Deckung der Vollzugskosten des GAV (Leistungen Geschäftsstelle, Inkasso, Kontrollen)
  • Förderung der beruflichen Fort- und Weiterbildung
  • Unterstützung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
  • Rückvergütung an die organisierten, beitragspflichtigen Mitglieder der am GAV beteiligten Arbeitnehmer-Organisation
  • Sofern es der Jahresabschluss zulässt, kann die PK Überschüsse zu gleichen Teilen den Vertragsparteien für Verwendungszwecke abgeben