Der GAV ist anwendbar auf alle Betriebe, welche zahntechnische Arbeiten ausführen. Auf Betriebe, welche verschiedene Tätigkeiten anbieten (Mischbetriebe), ist der GAV Zahntechnik anwendbar für den Betriebsteil, welcher zahntechnische Arbeiten ausführt (bspw. Praxislabors).
Unter zahntechnischen Arbeiten wird die Herstellung und Reparatur von Zahnersatz aller Art (Kronen, Teilkronen, Kappen, Gerüste, Modellguss, Brücken, Teil- und Vollprothesen; Aufzählung nicht abschliessend) sowie kieferorthopädischer Produkte (Zahnspangen, Aligners, Schienen, Zahnschutz; Aufzählung nicht abschliessend) verstanden. Auch Betriebe, welche diese Produkte mittels Fräszentren oder 3D-Druckern herstellen, unterstehen dem GAV.
Nicht dem GAV unterstellt ist der reine Dentalhandel.