Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz
Der Gesamtarbeitsvertrag für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz ist seit dem 1. Juni 2004 in Kraft und mit Bundesratsbeschluss vom 27. April 2004 allgemeinverbindlich erklärt worden. Der GAV ist aufgrund des Bundesratsbeschlusses obligatorisch für Betriebe, die zahntechnische Arbeiten. Dem GAV unterstellt sind gelernte Zahntechniker sowie Arbeitnehmende, welche zahntechnische Arbeiten ausführen und das 20. Altersjahr vollendet haben.
Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz
Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des GAV
Verlängerung und Änderung vom 05.11.2024
Inkrafttreten: 01.01.2025
Verlängerung und Änderung vom 21.09.2021
Inkrafttreten: 01.01.2022
Verlängerung und Änderung vom 18.10.2018
Inkrafttreten: 01.01.2019
Verlängerung und Änderung vom 02.12.2015
Inkrafttreten: 01.01.2016
Inkraftreten: 01.01.2022
Inkraftreten: 01.06.2004
Weiterführende Links
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen