Datenschutzbestimmungen

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Wie sind Personen mit einem Ausweis S              (für Schutzbedürftige) zu beschäftigen?

Personen welche einen Ausweis S (für Schutzbedürftige) besitzen und zahntechnische Arbeiten oder Hilfsarbeiten in einem dem GAV Zahntechnik unterstellten Betrieb ausüben, sind dem persönlichen Anwendungsbereich unterstellt. Dies bedeutet, dass alle Bestimmungen des GAV für das Anstellungsverhältnis Gültigkeit haben.

Anträge bezüglich Unterschreitung des Mindestlohnes im Rahmen von Praktika werden von der PK Zahntechnik grundsätzlich nicht bewilligt, da Personen mit Ausweis S die Voraussetzungen für Praktika von Art. 4.1 Abs. 2 GAV in der Regel nicht erfüllen. Sie stehen weder in einer anerkannten Berufsausbildung oder vor Beginn einer solchen und werden den bisherigen Erfahrungen nach auch nicht im Rahmen einer beruflichen Integration von staatlichen Stellen vermittelt.

 

Achtung: Jeder Stellenantritt und -wechsel einer Person mit Ausweis S bedarf der vorgängigen Bewilligung durch die zuständige kantonale Behörde.

 

Coronavirus

Arbeitsausfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus 

Massnahmen Gesundheitsschutz 

Sofern in einem Kalendermonat nicht gearbeitet wurde, sind für diesen Kalendermonat keine Vollzugskostenbeiträge geschuldet.


Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 2022

Der Bundesrat hat am 21. September 2021 die Änderungen über den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Änderungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

Informationen GAV 2022

GAV gültig ab 1. Januar 2022

Änderung vom 21. September 2021