Welche Betriebe fallen unter den GAV? (Betrieblicher Anwendungsbereich)arrow up

Der GAV ist anwendbar auf alle Betriebe, welche zahntechnische Arbeiten ausführen. Auf Betriebe, welche verschiedene Tätigkeiten anbieten (Mischbetriebe), ist der GAV Zahntechnik anwendbar für den Betriebsteil, welcher zahntechnische Arbeiten ausführt (bspw. Praxislabors).

Unter zahntechnischen Arbeiten wird die Herstellung und Reparatur von Zahnersatz aller Art (Kronen, Teilkronen, Kappen, Gerüste, Modellguss, Brücken, Teil- und Vollprothesen; Aufzählung nicht abschliessend) sowie kieferorthopädischer Produkte (Zahnspangen, Aligners, Schienen, Zahnschutz; Aufzählung nicht abschliessend) verstanden. Auch Betriebe, welche diese Produkte mittels Fräszentren oder 3D-Druckern herstellen, unterstehen dem GAV.

Nicht dem GAV unterstellt ist der reine Dentalhandel.

Welche Personen fallen unter den GAV? (Persönlicher Anwendungsbereich)arrow up

Der GAV ist anwendbar auf gelernte Zahntechniker als auch auf Personen, welche das 20. Altersjahr vollendet haben und zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen.

Als gelernte Zahntechniker gelten Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, eines eidg. Lehrabschlusses oder Inhaber eines ausländischen Abschlusses, welches durch das SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation) für gleichwertig zum EFZ erklärt wurde.

Auch Angestellte, welche Drahtretainer biegen, Abschlusskontrollen durchführen, 3D Drucker bedienen, CAD/CAM-Geräte bedienen, Roboter bedienen, fallen unter den GAV.

Nicht dem GAV unterstellt sind Lehrlinge im Sinne des BBG. Angestellte, welche rein als Kuriere, Administrationspersonal oder Reinigungspersonal arbeiten, sind dem GAV auch nicht unterstellt.

Der persönliche Anwendungsbereich sieht keine Ausnahmen vom GAV vor. Gemäss Bundesratsbeschluss sind auch Geschäftsführer, Ehepartner und Familienmitglieder dem GAV unterstellt. Durch «Kaderverträge» oder «Praktikumsverträge» können die Bestimmungen des GAV nicht ausbedungen werden.

Örtlicher Anwendungsbereicharrow up

Der GAV gilt für die ganze Schweiz.

Anstellungarrow up

Die Erstellung eines schriftlichen Einzelarbeitsvertrages ist seit der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV (1. Juni 2004) eine Pflicht. In den Einzelarbeitsvertrag gehören mindestens das Pensum (in Stunden oder %), der Bruttolohn (inkl. Regelung des 13. Monatslohnes) sowie der Eintritt in den Betrieb. Für den Rest kann auf den GAV verwiesen werden.  Der Einzelarbeitsvertrag ist von beiden Parteien (Arbeitgeber & Arbeitnehmer) zu unterzeichnen.

Bei Abschluss des Einzelarbeitsvertrages erhält der Angestellte einen GAV aus den Händen des Arbeitgebers. Der Empfang des GAV wird durch Unterschrift des Arbeitnehmers bestätigt. Diese Empfangsbestätigung kann im Einzelarbeitsvertrag integriert sein, kann aber auch durch ein separates Dokument erstellt werden (siehe Umschlagklappe des GAV). Diese GAV Empfangsbestätigung bleibt im Mitarbeiterdossier in den Händen des Arbeitgebers.

Auch die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Lohnarrow up

Die im Anhang I wiedergegebenen Monatslöhne (Basis 42 Stunden pro Woche) werden durch 182 Stunden (durchschnittliche Anzahl Arbeitsstunden pro Monat) geteilt, um den Minimalbruttostundenlohn zu berechnen. Auf diesen Minimalbruttostundenlohn sind die Ferienentschädigung sowie die Feiertagsentschädigung zu addieren. Dieses Zwischentotal bildet Basis für die Berechnung des 13. Monatslohnes.

Der Lohn kann als Stunden-, Monats- oder Jahreslohn vereinbart werden.

Lohnabrechnungarrow up

Der Arbeitnehmer erhält anfangs Jahr sowie bei Änderungen (Stundenlohn, unregelmässige Entschädigungen, …) eine schriftliche Abrechnung, aus welcher die der vertraglich vereinbarte Lohn (Brutto), die Zuschläge (Überstunden, Nacht, Sonntag, aus dem Arbeitsgesetz), Entschädigungen (Ferien-, Feiertags-) sowie die Abzüge (einzeln) ersichtlich sind. Bei Stundenlöhnern sind zudem die Anzahl Arbeitsstunden aufzuführen. Auch der 13. Monatslohn ist (sofern nicht gemäss Einzelarbeitsvertrag im Jahreslohn enthalten) separat aufzuführen.

13. Monatslohnarrow up

Ein 13. Monatslohn ist obligatorisch (auch während der Probezeit).  Wird ein Jahreslohn vereinbart, muss im Einzelarbeitsvertrag erwähnt werden, dass darin der 13. Monatslohn enthalten ist. Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.

Krankentaggeldversicherungarrow up

Der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung ist obligatorisch für sämtliche dem GAV unterstellten Mitarbeiter (auch für Teilzeitangestellte). Die Lohnfortzahlungen sind auch während der Probezeit geschuldet.

Die Hälfte der effektiven Prämie (gemäss Police bzw. Prämienrechnungen) darf dem Mitarbeiter belastet werden.

Normale Arbeitszeitarrow up

Gemäss GAV ist höchstens eine vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche (=100%) zulässig. Wird eine Jahresarbeitszeit vereinbart, ist diese auf höchstens 2184 Stunden zu vereinbaren.

Arbeitszeitkontrollearrow up

In Anlehnung an das Arbeitsgesetz fordert der GAV eine Erfassung der Arbeitszeit. Die Arbeitszeitkontrolle umfasst Beginn, Unterbruch (Pausen) sowie Ende der Arbeitszeit, Überstunden, Ferien, Feiertage.

Überstundenarrow up

Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer bis zum 31. März des Folgejahres zu kompensieren. Werden Überstunden nicht kompensiert, sind diese bis zu der maximal zulässigen Normalarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche zu 100% auszubezahlen. Ab einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 42 Stunden/Woche ist ein Zuschlag von 25% geschuldet (Monatslohn / 182 X 125%).

Feiertagearrow up

Angestellte im Monatslohn haben Anspruch auf 8 bezahlte kantonale Feiertage sowie den 1. August.

Angestellte im Stundenlohn werden mit 3.33% Ferienentschädigung für die 8 kantonalen Feiertage entschädigt. Sofern am 1. August hätte gearbeitet werden müssen, wird dieser effektiv entschädigt. Die Feiertagsentschädigung soll auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden.

Ferienarrow up

Der gestaffelte Ferienanspruch bei Angestellten im Stundenlohn beträgt 8.33% bei 20 Ferientagen, 8.79% bei 21 Tagen Ferien, 9.24% bei 22 Tagen Ferien, 9.70% bei 23 Tagen Ferien, 10.17% bei 24 Tagen Ferien sowie 10.64% bei 25 Tagen Ferien. Die Ferienentschädigung soll auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden.

Gemäss Auslegung der PK Zahntechnik besteht der Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk von 5 Arbeitstagen (nach 5 Dienstjahren im Jahr des 55. sowie des 60. Geburtstages) bei einem bereits durch Einzelarbeitsvertrag gewährten Anspruch von 30 Ferientagen nicht.

Besitzstandwahrungarrow up

Stellt der GAV für den Arbeitnehmer bessere Bedingungen auf, gelten diese, auch wenn im Einzelarbeitsvertrag eine andere Regelung gilt.

Vollzugskostenbeiträgearrow up

Die Vollzugskostenbeiträge sind für alle dem GAV unterstellten Mitarbeiter geschuldet. Eine Mindestzahl an Stunden wird nicht gefordert. Wird aufgrund Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Militärdienst, Kurzarbeit oder unbezahlten Urlaubs in einem Kalendermonat gar nicht gearbeitet, ist der Vollzugskostenbeitrag für diesen Monat nicht geschuldet.

Der erste Inhaber einer Aktiengesellschaft bzw. einer GmbH, welcher auch selbst zahntechnische Arbeiten ausführt, ist von der Beitragspflicht befreit. Die Vollzugskostenbeiträge sind ab dem 2. Inhaber, welcher zahntechnische Arbeiten ausführt, geschuldet.

Bei einer Kollektivgesellschaft sind die im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter nicht beitragspflichtig.

Lohnbuchkontrollenarrow up

Siehe unter Navigation GAV > Vollzug / LBK.